1. Anwendungsbereich
a. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Einbeziehung für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
a. NEROFORCE schließt ausschließlich mit Unternehmern Verträge ab. Verbraucher werden nicht beliefert.
b. Angebote von NEROFORCE sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn NEROFORCE den Auftrag schriftlich bestätigt, mit der Ausführung der Leistung begonnen hat oder die Ware geliefert hat.
c. Mündliche Zusagen binden NEROFORCE nur, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt auch für Werbeaussagen in Wort und Bild oder Produktbeschreibungen. Sie stellen auch keine Zusicherung oder Garantie dar.
d. NEROFORCE ist berechtigt, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten, wenn sich das Vermögen des Kunden nachhaltig verschlechtert hat oder über dessen Vermögens die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.
3. Abbildungen
a. Die Produktabbildungen können in Form und Farbe leicht von den gelieferten Produkten abweichen. Maßgeblich ist die Produktbeschreibung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und Verpackungs- und Versandkosten.
b. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.
c. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate, so ist NEROFORCE berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn das allgemeine Preis- und Lohnniveau in der Branche dies erforderlich macht. Der Kunde wird unverzüglich nach Bekanntwerden der Erhöhung informiert.
d. Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
e. Der Kunde kann NEROFORCE gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Seine Leistung darf er nur verweigern, wenn sein Recht hierzu auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Jeder einzelne Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
5. Lieferbedingungen; Gefahrübergang
a. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn NEROFORCE sie schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch NEROFORCE. Muss der Kunde vorleisten, beginnt sie mit dem Eingang dieser Vorleistung bei NEROFORCE.
b. NEROFORCE ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Der Kunde ist zur Bezahlung der gelieferten Teilmengen verpflichtet.
c. Hält NEROFORCE einen Liefertermin nicht ein und muss dies vertreten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er NEROFORCE schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht.
d. Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die von NEROFORCE nicht zu vertreten sind, z.B. bei höherer Gewalt, Streik, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen oder Störung der Verkehrswege, verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – entsprechend. Dasselbe gilt, wenn diese Umstände bei Lieferanten von NEROFORCE oder deren Unterlieferanten eintreten. NEROFORCE wird den Kunden umgehend über solche Hindernisse und die voraussichtliche Dauer informieren.
e. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist NEROFORCE berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung tatsächlich entstandenen Kosten oder 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sei denn der Kunde kann NEROFORCE einen geringeren Schaden nachweisen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann NEROFORCE vom Vertrag zurückzutreten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
f. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) NEROFORCE. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn NEROFORCE dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware bis zu ihrem Ablauf angezeigt hat. Der Gefahrübergang erfolgt mit Anzeige der Versandbereitschaft.
6. Eigentumsvorbehalt
a. NEROFORCE behält sich das Eigentum an der Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung erhält, behält sich NEROFORCE das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus dieser beglichen sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.
b. Der Kunde ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. NEROFORCE erwirbt an den dadurch entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde bereits jetzt überträgt. Die Höhe des Miteigentumsanteils von NEROFORCE bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Erzeugnissen. Der Kunde hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum von NEROFORCE stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber in vollem Umfang an NEROFORCE ab. NEROFORCE nimmt diese Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von NEROFORCE steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von NEROFORCE am Miteigentum entspricht.
d. NEROFORCE ermächtigt den Kunden widerruflich, die an NEROFORCE abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind NEROFORCE sofort nach Eingang weiterzuleiten. Auf Verlangen hat der Kunde seine Abnehmer von der Abtretung zu informieren und NEROFORCE die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit NEROFORCE eine Offenlegung der Abtretung und/oder Einziehung der abgetretenen Forderungen selbst vornehmen kann.
e. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Greifen Dritte auf Vorbehaltsware und/oder an NEROFORCE abgetretene Forderungen zu, ist der Kunde verpflichtet, NEROFORCE sofort zu unterrichten. Kosten, die NEROFORCE durch einen solchen Zugriff entstehen, trägt der Kunde, sofern der Ersatz nicht von Dritten zu erlangen ist.
f. Bei Übersicherung von mehr als 20% ist NEROFORCE zur Freigabe der diesen Prozentsatz wertmäßig übersteigenden Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung
a. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird.
b. NEROFORCE haftet nicht für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Verschmutzung, unsachgemäßen Transport, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Nutzung, Montage der Ware oder durch sonstige vom Kunden oder von Dritten zu verantwortende Umstände entstehen. Ein Schaden, der auf spezielle, für NEROFORCE nicht konkret vorhersehbare Einsatzbedingungen der Ware (z.B. Verschmutzungsgefahr) zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar.
c. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter genauer Angabe des Mangels anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
d. Spezifikationen der Ware oder sonstige Angaben über den Vertragsgegenstand dienen lediglich der Beschreibung und enthalten keine Zusicherung für die Beschaffenheit. Abweichungen von diesen Spezifikationen und Angaben sind keine Mängel, wenn sich diese Abweichungen im Rahmen des gesetzlichen oder nach dem Stand der Technik Zulässigen halten und die Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht, wenn NEROFORCE dem Kunden die Spezifikation bei Vertragsabschluss ausdrücklich als solche schriftlich zugesichert hat
e. NEROFORCE darf einen mangelhaften Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Sind die Mängel auch nach einem zweiten Versuch ihrer Beseitigung, entweder durch Nachbesserung oder Neulieferung nicht behoben, oder unternimmt NEROFORCE nicht in angemessenem Zeitraum einen Versuch ihrer Beseitigung, darf der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat NEROFORCE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, sind alle weitergehenden Rechte des Kunden aus der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen.
f. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
8. Haftung
a. NEROFORCE haftet nur für Schäden, die von NEROFORCE vorsätzlich, grob fahrlässig oder in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leicht fahrlässig verursacht wurden. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens auf den Kaufpreis, begrenzt.
b. Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit:
c. Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von NEROFORCE sowie für die Haftung von Mitarbeitern und Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
d. Sämtliche Haftungsansprüche verjähren in zwölf Monaten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verhalten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
e. Ziffer 7 bleibt unberührt.
9. Sonstiges
a. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
b. Zwischen den Parteien findet für alle Geschäfte ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
c. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Ulm Gerichtsstand. NEROFORCE ist jedoch berechtigt, diesen auch an seinem Sitz zu verklagen.
Leipheim, Oktober 2019